biolitec GmbH & Co KG, Untere Viaduktgasse 6/9, A-1030 Vienna

               

1.    Allgemeines

1.1  Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner ein Konsument ist und das abgeschlossene Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 KSchG).

1.2   Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Gültigkeit ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.3   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.4   Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

 

2.    Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren gleich welcher Art durch die biolitec GmbH & Co KG an den Auftraggeber (im Folgenden einheitlich „Lieferung“ genannt) sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen durch die biolitec GmbH & Co KG für den Auftraggeber (im Folgenden einheitlich „Leistung“ genannt).

 

3.    Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

3.1   Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.

3.2   Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

3.3   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

4.    Preise, Zahlungsbedingungen

4.1   Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren als verbindlich gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.

4.2   Unsere Preise gelten „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.3   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.4   Zahlungen an uns haben bei vereinbarter Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung auf unser Konto ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto maßgeblich.

4.5   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4.6   Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

5.    Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1   Wir können die Lieferung bzw. Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises für unsere Lieferung bzw. Leistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, insbesondere wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Unser Recht zur Verweigerung der Lieferung bzw. Leistung entfällt erst, wenn der Preis für unsere Lieferung bzw. Leistung gezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet wird. Alle weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Rücktritt vom Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen, behalten wir uns vor.

5.2   Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6.    Lieferfristen, Lieferverzug, Teillieferungen

6.1   Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

6.2   Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn eine Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist bzw. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten.

6.3   Die Frist bzw. der Termin zur Lieferung oder Leistung verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den wir durch rechtswidrige Handlungen verschuldet haben. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.

6.4   Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.5   Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.

6.6   Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

7.    Gefahrübergang, Transportversicherung, Abnahme

7.1   Sofern nicht anders angegeben ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

7.2   Sofern dies mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart ist, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

7.3   Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss vom Auftraggeber unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns durchgeführt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.4   Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung bzw. Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

8.    Gewährleistung - Sachmängel

8.1  Wir gewähren ein generelles Umtauschrecht innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Davon ausgeschlossen sind alle sterilisierten Produkte. Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen und binnen angemessener Frist, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen, anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von 1 Woche ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

8.2  Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.3  Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

8.4  Für wesentliche Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung bzw. Nachlieferung, Wandlung oder Preisminderung. Zur Behebung des Mangels hat uns der Käufer eine angemessene Frist einzuräumen. Nur wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selber oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Im Übrigen richten sich die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 922 ff ABGB).

8.5   Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers gegen uns wegen eines Mangels der Lieferung bzw. Leistung beträgt zwölf Monate ab Lieferung.

 

9.    Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte - Rechtsmängel

9.1   Sofern nicht anders vereinbart sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

9.2   Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer 8 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen bestimmten Frist wie folgt: Wir haben nach unserer Wahl zunächst das Recht, entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte zu beschaffen oder dem Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen. Bei Fehlschlagen dieser Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu; insbesondere ist er berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten im Falle von Schutzrechtsverletzungen die Regelungen der Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 10 dieser Geschäftsbedingungen.

9.3   Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen für uns nur, soweit der Auftraggeber eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben.

9.4   Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

9.5   Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung durch den Auftraggeber oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.6   Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 und der Ziffer 10 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.

9.7   Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

10.  Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1  Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Im Falle eines Datenverlustes wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

10.2  Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.

10.3  Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

10.4  Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11.  Eigentumsvorbehalt

11.1  Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen aus früheren und zukünftigen Rechtsgeschäften und für Saldoforderungen aus einem eventuell bestehenden Kontokorrentverhältnis.

11.2  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Wir nehmen die Abtretung an, können jedoch unabhängig davon unsere Ansprüche direkt gegen den Auftraggeber durchsetzen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.3  Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

11.4  Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

11.5  Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

11.6  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

11.7  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

11.8  Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften und im Anschluss zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

11.9  Wir verpflichten uns, die uns nach dieser Ziffer 11 zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

12.  Geheimhaltung

Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Unterlagen und Informationen sowie alle mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten strikt geheim zu halten. Dritten dürfen derartige Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Vertragspartners offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie entfällt, wenn und soweit das in den Unterlagen und Informationen enthaltene Wissen oder die kaufmännischen und technischen Einzelheiten allgemein bekannt geworden oder der anderen Partei bereits bekannt gewesen sind, ohne dass eine Vertragsverletzung der anderen Partei hierfür ursächlich war.

 

13.  Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel, Übersetzungen dieser Geschäftsbedingungen

13.1  Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

13.2  Es gelten ausschließlich die Gesetze der Republik Österreich unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

13.3  Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

13.4  Die englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient lediglich der Information. Verbindlich ist allein der deutsche Vertragstext.

 

Stand: 09/2017